§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Berufsbildenden Schulen Technik Cloppenburg e. V." und hat seinen Sitz in Cloppenburg.
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister soll erfolgen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Fördervereins ist
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Förderung des Schulbetriebes
- die Erstellung und Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
- die Förderung von Schülerprojekten
- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie
- die Förderung der Beziehungen zwischen Schulen und außerschulischen Personen und Einrichtungen, insbesondere den Ausbildungsbetrieben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Cloppenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit. Über die Aufnahme enscheidet der Vorstand.
- Gründe einer Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
- Der Austritt ist zum Schlusse des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
- Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 Gestzlicher Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden/ dem 2. Vorsitzenden.
Jede/jeder ist einzelvertretungsberichtigt.
Vereinsintern gilt:
- Die/der 2. Vorsitzende soll von ihrer/seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des vereinsinternen Vorstandes gebunden.
§ 6 Vereinsinterner Vorstand
Der vereinsinterne Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/-der
b) 2. Vorsitzende/der
c) 3. Vorsitzende /der
d) Schriftführer/in
e) Kassenwart/in
und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Diese Form der Einberufung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
- Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Schriftführer/-in (Protokollführer/-in) zu unterschreiben ist.
Cloppenburg, 22. Juni 1998